Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung
Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge. Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge gezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Beiträge gezahlt werden sollen. Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 202 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 21.02.2003 – L 15/13 RA 1378/01
- BSG, 05.03.2014 – B 12 R 1/12 RRentenversicherung - Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Fiktion rechtmäßig entrichteter Beiträge - Ausschluss des Erstattungsanspruchs auch für Zeiträume der Beitragsentrichtung vor dem Jahr 2008Zitiert von 19
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 4/09 R(Alterssicherung der Landwirte - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Beginn der Verjährung - Beanstandung der Rechtswirksamkeit von Beiträgen - Anwendung von § 27 Abs 2 S 2 SGB 4)Zitiert von 8
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.11.2015 – L 22 R 585/13Zitiert von 1
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2014 – L 7 R 286/10
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2011 – L 2 R 335/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 01.10.2025 – L 2 R 1691/25
- LSG NRW, 31.03.2017 – L 14 R 512/15
- LSG Baden-Württemberg, 21.11.2013 – L 10 R 1214/12
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